Mit mehreren Erkenntnissen vom 7. Oktober 2021 hat der VfGH über Beschwerden von irakischen Staatsangehörigen, die der Volksgruppe der Araber angehören, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekennen und aus ehemals vom IS besetzten Gebieten stammen, entschieden. Im Verfahren zu E 2372/2021 wurde der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben, in den Verfahren zu E 1677/2021, E 2563/2021 und E 2637/2021 hat der VfGH den Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus (sowie der darauf aufbauenden Aussprüche) stattgegeben und sie im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus) abgelehnt.
Begründend verweist der VfGH auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019, wonach für „Personen, die fälschlicherweise verdächtigt werden, ISIS zu unterstützen“, ein besonderes Risikoprofil bestehe. Dazu zählten „Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich […] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren“, sowie „Familien und insbesondere Frauen und Kinder, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind“. Angehörige dieser Personengruppen benötigten nach Auffassung von UNHCR „wahrscheinlich“ internationalen Flüchtlingsschutz, was auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Falles individuell geprüft werden müsse.
Hat der Beschwerdeführer ein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass er auf Grund dieses besonderen Risikoprofils individuell bei seiner Rückkehr der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sein werde (und hat er nicht bloß auf die Zugehörigkeit zur Personengruppe mit diesem Risikoprofil entsprechend der UNHCR-Erwägungen verwiesen, also auf allgemeine Behauptungen einer Verfolgungssituation, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar ist, vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314 mwN; 21.10.2020, Ra 2020/14/0445), dann hat das BVwG eine Prüfung der besonderen Umstände des Falles durchzuführen, sich also mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Bezug auf das dargestellte besondere Risikoprofil auseinanderzusetzen.
Lässt das BVwG – wie im Fall des Beschwerdeführers zu E 2372/2021 – den Umstand unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer dem in den Länderinformationen beschriebenen besonderen Risikoprofil entspricht und ein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, deswegen von schiitischen Milizen bedroht worden zu sein, hat es die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
Daneben kommt dem dargestellten besonderen Risikoprofil für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der Beschwerdeführer zurückkehren soll, maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VfGH 8.6.2021, E 149/2021 ua.; VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0516). Da sich aus den Länderinformationen Hinweise für Bürgschaftsanforderungen und Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten Gebieten geflohen sind, insbesondere für sunnitische Araber, ergeben, muss sich das BVwG unter Berücksichtigung dieser Länderinformationen und des dargestellten besonderen Risikoprofils mit der sicheren Erreichbarkeit sowohl des Herkunftsortes (wie in E 1677/2021 und E 2637/2021) als auch einer innerstaatlichen Fluchtalternative (wie in E 2563/2021) auseinandersetzen. Unterlässt das BVwG eine solche Auseinandersetzung, belastet es sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus und der darauf aufbauenden Aussprüche bezieht – mit Willkür.
Bearbeitet von: Dr. Martina Lais