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BVwG: Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – Kuwait (Bidunen)


Der Beschwerdeführer konnte mit seinem glaubhaften Vorbringen darlegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Kuwait mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen der kuwaitischen Administration zu befürchten hätte. […] Die Ausübung seiner Grund- und Freiheitsrechte ist dem Beschwerdeführer in Kuwait nicht möglich.

Der Beschwerdeführer, ein junger, gesunder, staatenloser Bidune aus Kuwait, stellte am 22.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.07.2021, W278 2220330-1/12E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 statt und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe glaubhaft seien.

Demnach erkenne der kuwaitische Staat die Bidun nicht als Staatsbürger an, womit, wie sich insbesondere auch aus den Länderberichten ergebe, erhebliche Diskriminierungen verbunden seien. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei glaubhaft, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in Kuwait als illegal Aufhältiger in Haft genommen würde und Verfolgung zu befürchten hätte.

Der BF habe zum Erhalt seines Personalausweises eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach er nicht um Asyl ansuchen werde, weil dies sonst dem Ruf von Kuwait schaden würde. Durch ein Schreiben der Human Rights School werde die Befürchtung unterstrichen, dem BF drohe aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Verfolgung in Kuwait in Form von administrativer Deportation, welche in zeitlich unbestimmter Inhaftierung enden würde. In Haft könnte der BF Misshandlungen ausgesetzt sein. Der BF habe im Herkunftsstaat an verschiedenen Demonstrationen für die Rechte der Bidunen teilgenommen, in Zusammenschau mit der Asylantragstellung des BF in Österreich, der Tatsache, dass diese den kuwaitischen Behörden bekannt geworden sei und der im Zuge des Erhalts des Sicherheitsausweises unterzeichneten Erklärung sei vom Vorliegen einer asylrelevanten Bedrohungssituation auszugehen.

Die Vorgangsweise der kuwaitischen Behörden dem BF und seinen Familienangehörigen gegenüber bestätige, dass diese durch die kuwaitischen Behörden schikaniert und diskriminiert würden. Personalausweise würden mit willkürlichen Vermerken versehen, die die Ausübung bürgerlicher Rechte in Kuwait massiv beschränken würden. Es sei den kuwaitischen Behörden im Jahr 2019 bekannt geworden, dass der BF in Österreich aufhältig sei und hier einen Asylantrag gestellt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung drohe, da vom kuwaitischen Staat angenommen werde, dass er Kritik an diesem geübt habe. Vor dem Hintergrund der unverändert fortbestehenden Diskriminierung der Bidun in Kuwait, der den kuwaitischen Behörden bekannt gewordenen Asylantragstellung und der vom BF in Zusammenhang mit der Beantragung des Sicherheitsausweises unterzeichneten Erklärung erweise sich seine Furcht vor einer Inhaftierung, potenziellen Bestrafung und Misshandlung durch staatliche Akteure im Falle einer Rückkehr als wohlbegründet.

Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Bearbeitet von: Mag.a Yasmin Ponesch


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