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VfGH: Familiennachzug bei subsidiärem Schutzstatus


Mit Ablehnungsbeschluss vom 13. Dezember 2022 zu E 933/2022 hält der VfGH fest, – vor dem Hintergrund des zugrundeliegenden Falles – keine Bedenken gegen die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten zu haben.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, hatte im Dezember 2020 kurz vor seinem 18. Geburtstag einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Botschaft Nairobi gestellt. Seiner Mutter war im Dezember 2017 in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Das BVwG begründete die Abweisung sowohl damit, dass die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten nicht abgelaufen war, als auch mit Erwägungen zum Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter.

Insbesondere im Hinblick auf diese, vom BVwG durchgeführte Einzelfallprüfung hegt der VfGH auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 9. Juli 2021, Fall M.A., Appl. 6697/18, keine Bedenken gegen die Anordnung der dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten (s. dazu auch VfSlg. 20.286/2018). Er hält fest, dass sich das BVwG mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt hat, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des – bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen – Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestand, keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirke.

Bearbeitet von: Dr. Martina Lais


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